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Allgemeine Geschäftsbedingungen des zugelassenen Inkassobüros
A. Geltung der AGB
Die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
beurteilen sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen.
Sonstige Vereinbarungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich
vom zugelassenen Inkassobüro bestätigt sind. Dies gilt auch für
mündliche Vereinbarungen.
B. Zustandekommen des Inkassovertrages
1. Das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem zugelassenen
Inkassobüro kommt zustande mit der Annahme des Auftrages. Der Auftraggeber
verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.
2. Bei jedem übergebenen Vorgang entsteht ein Inkassovertrag mit
dem zugelassenen Inkassobüro. Jeder Vorgang erhält eine Inkassonummer
und ist ein Einzelauftrag.
3. Das zugelassene Inkassobüro wird beauftragt und übernimmt für
die außergerichtlichen Inkassotätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen,
die dem Einzugsverfahren erforderliche persönliche oder schriftliche
Einwirkung auf den Schuldner, um für den Einzug der Forderung zu
sorgen.
4. Das zugelassene Inkassobüro wird bevollmächtigt nach Sachlage
dem Schuldner Zahlungsfristen zu gewähren und/oder mit ihm Teilzahlungsvergleiche
abzuschließen.
5. Welche Formen der Maßnahmen angewandt werden, bleibt der mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffenden Wahl des
zugelassenen Inkassobüros überlassen.
6. Während der Dauer des Auftragsverhältnisses hat sich der Auftraggeber
der Vornahme jeglicher Maßnahmen gegenüber dem Schuldner zu enthalten,
insbesondere mit diesem keine Vereinbarungen zu treffen.
7. Das zugelassene Inkassobüro verpflichtet sich, den erteilten
Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und die gemachten
Angaben des Auftraggebers vertraulich zu behandeln, soweit dies
mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vereinbaren
ist. 8. Veranlasst die Inkassotätigkeit des zugelassenen Inkassobüros
den Schuldner nicht zur Zahlung, wird die Forderung bestritten oder
ist eine weitere Bearbeitung nicht möglich, endet der Inkassovertrag
für diesen Einzelauftrag.
C. Inkassokosten (Inkassoforderungen)
1. Wird ein Einzelauftrag zurückgezogen, egal aus welchem Grund,
oder endet der Inkassovertrag für einen Einzelauftrag, fällt für
den Auftraggeber die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 6% der Hauptforderung
an. Diese Bearbeitungsgebühr beträgt mindestens EUR 50,-- und maximal
EUR 2000,--. Die Inkassokosten können als Verzugsschaden geltend
gemacht werden.
2. Auf die, durch das zugelassene Inkassobüro, realisierte Forderung
fällt eine zusätzliche Erfolgsprovision in Höhe von 10% an. Diese
Erfolgsprovision ist nicht dem Schuldner in Rechnung zu stellen
und wird direkt vom Auszahlungsbetrag einbehalten.
3. Der Inkassovertrag bezieht sich auf fällige unbestrittene Forderungen,
die den Schuldner, nach den gesetzlichen Vorschriften, in Verzug
gesetzt haben. Mit der Auftragserteilung sind die Kosten und Auslagen,
wie sie sich nachstehend ergeben, gegenüber dem Auftraggeber fällig.
Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Kosten dem Schuldner
als Verzugsschaden gemäß $ 286 BGB in Rechnung zu stellen. Der Verzugsschaden
wird daher gleichzeitig dem Mahnschreiben dem Schuldner berechnet.
4. Die Inkassokosten für den Inkassoauftrag und Auslagen: 7% Bearbeitungsgebühr,
5% Mahngebühr, 4% Sachführungs- bzw. Überwachungsgebühr und 2% Kontoführungsgebühr
bezogen auf die Hauptforderung. Diesen Kosten und Gebühren ist eine
Postpauschale von EUR 20,-- hinzuzufügen, es sei denn, die tatsächlichen
Kosten sind höher.
5. Auskünfte aus dem Handelsregister, Einwohnermeldeamt, Gewerbeamt
und Schuldnerkartei, die zur Bearbeitung notwendig sind, werden
dem Auftraggeber mit EUR 20,-- pro Auskunft in Rechnung gestellt,
plus die bar verauslagten Kosten für diese Auskünfte. Diese Auskunftsgebühren
werden dem Schuldner mit dem Mahnschreiben des Inkassobüros in Rechnung
gestellt.
6. Sollte der Schuldner unmittelbar Zahlung an den Auftraggeber
leisten, verpflichtet sich der Auftraggeber, das zugelassene Inkassobüro
hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 7. Gebühren und Kosten
sind mit ihrer Entstehung fällig. Der Auftraggeber ist damit einverstanden,
dass eingehende Geldbeträge in erster Linie zur Abdeckung der entstandenen
Gebühren, Auslagen und Inkassokosten verrechnet werden.
D. Sonstiges
1. Sämtliche Unterlagen bleiben im Original beim Rechnungsaussteller.
Für die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung ist beim Inkassoauftrag
und im Gerichtsverfahren ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
Die Verjährung beginnt mit der Lieferung oder Leistung. Erfolgt
durch den Schuldner eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausrechende
Leistung, erfolgt die Verrechnung zunächst auf die Inkassogebühren,
evtl. Teilzahlungsgebühren, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptforderung gemäß §§ 366, 367 BGB. Die Inkassokosten, Erfolgsprovisionen
und Gebühren fallen auch bei Zahlungen an den Auftraggeber an.
2. Bei Auszahlung wird für die Bearbeitung eine Buchungsgebühr
von EUR 2,-- berechnet. Das zugelassene Inkassobüro ist berechtigt,
bei Zahlungseingängen zunächst mit fälligen Forderungen gegenüber
dem Auftraggeber aufzurechnen. Der Auftraggeber erklärt sich damit
einverstanden, die Inkassokosten aus einem Schuldanerkenntnis an
das zugelassene Inkassobüro abzutreten. Insofern geht die Forderung
auf das zugelassene Inkassobüro über. Sämtliche Kosten und Gebühren
sind bei Entstehung fällig und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
geltenden Mehrwertsteuer. Die Gebührenprozentsätze beim Ratenzahlungsvergleich
bemessen sich nach dem Wert der jeweiligen Gesamtforderung, maximal
10% Vergleichsgebühr und 5% Besuchsgebühr.
3. Die Herausgabe des Teilzahlungsvergleiches an den Auftraggeber,
zur gerichtlichen Durchsetzung, erfolgt gegen Ausgleich der noch
offenen Inkassokosten und etwaigen Vergleichsgebühren. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
E. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel im gesetzlich erlaubten Sinne
am nächsten kommt.
F. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz der zugelassenen Inkassobüros.
G. Sondervereinbarungen für Kleinforderungs-Inkasso
1. Der Auftraggeber hat bei Auftrag und vor Anlage der jeweiligen
Forderung beim Inkassobüro eine geringfügige Anlagengebühr in Höhe
von EUR 5,-- zu zahlen.
2. Das gesamte Kostenrisiko für die Inkassotätigkeit trägt das
Inkassobüro. Werden Vorgänge erfolglos abgeschlossen, entstehen
dem Auftraggeber hierfür keine weiteren Kosten.
3. Die Erfolgsprovision beträgt generell 50% der realisierten Forderung.
4. Ansonsten gelten die Bedingungen gemäß der vorgenannten Ziffern
A - F.
H. Titel-Überwachungsverfahren
1. Bei Beauftragung werden dem zugelassenen Inkassobüro treuhänderisch
die originalen Schuldtitel (z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide,
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, notarielle Urkunden) übergeben. Weiterhin
erhält das zugelassene Inkassobüro die originalen oder kopierten
Kosten- bzw. Vollstreckungsbelege (z.B. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten,
Rechtsanwaltskosten).
2. Sofern nicht anders vereinbart, obliegt es dem zugelassenen
Inkassobüro nach wirtschaftlicher und sozialer Überprüfung im Namen
des Auftraggebers ohne Rücksprache Vergleichsverhandlungen zu führen
und abzuschließen.
3. Der Auftraggeber hat bei Auftrag und vor Anlage der jeweiligen
Forderung beim Inkassobüro eine geringfügige Anlagengebühr in Höhe
von EUR 20,-- zu zahlen.
4. Das gesamte Kostenrisiko für die Inkassotätigkeit trägt das
Inkassobüro. Werden Vorgänge erfolglos abgeschlossen, entstehen
dem Auftraggeber hierfür keine weiteren Kosten.
5. Die Erfolgsprovision beträgt generell 50% der realisierten Forderung.
6. Ansonsten gelten die Bedingen gemäß der vorgenannten Ziffern
A - F.
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